Der heutige 1. Dezember bringt dir gleich mehrere gute Nachrichten, denn für die Nutzung von Handy und Internet hat sich jetzt etwas Entscheidendes geändert. Auf eine der drei ab sofort gültigen Regeln solltest du dabei besondere achten. Sie kann dir nämlich einiges an Geld sparen. Aber auch an anderer Stelle verändert sich die Situation sehr zum Vorteil von Verbraucherinnen und Verbrauchern.
Neu für Handy & Internet: Das gilt ab dem 1. Dezember
Was den folgenden Änderungen zugrunde liegt, ist in allen Fällen gleich: Das modernisierte Telekommunikationsgesetz. Dieses wird ab dem 1. Dezember 2021 rechtskräftig und soll in erster Linie für Verbraucherinnen und Verbraucher Verbesserungen bringen. Das beinhaltet unter anderem drei wichtige Punkte in Bezug auf Handy und Internet.
#1 Kürzere Vertragslaufzeiten bei Handy-Verträgen
Wer künftig einen Mobilfunkvertrag abschließt, wird nicht mehr gezwungen sein, dieses über zwei Jahre Laufzeit zu tun. Die bislang gängige Praxis von mindestens 24 Monaten entfällt. Anbieter sind ab dem 1. Dezember stattdessen dazu verpflichtet, nur noch Verträge mit höchstens 12 Monaten Laufzeit zu offerieren. Solltest du als Kund:in freiwillig einen 2-Jahresvertrag eingehen wollen, ist das aber weiterhin möglich.
Ebenfalls kommt zum Tragen, dass bei bereits laufenden 24-Monatsverträgen nach Ablauf der anfänglichen Laufzeit das einmonatige Kündigungsrecht greift. Die Verträge dürfen sich also nicht mehr automatisch um längere Zeiträume verlängern.
#2 Recht auf schnelleres Internet
Ebenfalls enthalten im Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) ist die Aussage „ein schneller Internetzugangsdienst (muss) für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe“ verfügbar sein. Die genaue Bedeutung ist bislang noch offen, da zum Beispiel nicht weiter auf eine Mindestbandbreite eingegangen wird.
Immerhin soll laut Wirtschaftsministerium (via Rhein-Neckar-Zeitung) der schnellere und flächendeckendere Ausbau von Gigabitnetzen zu den obersten politischen Prioritäten gehören. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert in diesem Zusammenhang eine anfängliche Mindestbandbreite von 50 Megabit pro Sekunde.
#3 Spar Geld bei zu langsamem Internet
Neben der Berechtigung zu schnellerem Internet soll es dem modernisierten Gesetz zufolge außerdem eine Entschädigung geben, wenn Anbieter mehr versprechen als sie halten können. So sollen Kundinnen und Kunden künftig nur noch für die Geschwindigkeit bezahlen, die ihnen tatsächlich auch zur Verfügung steht.
Dazu gibt es neben einem Sonderkündigungsrecht auch ein Minderungsrecht, das sich nach der Differenz zwischen wirklicher und vertraglich zugesicherter Datenübertragungsrate richtet. Kommen bei dir beispielsweise nur 50 statt 100 Megabit pro Sekunde an, obwohl es anders im Vertrag steht, musst du auch nur noch 50 Prozent des monatlichen Betrages zahlen.
Einziges Manko: Als Kund:in liegt die Beweislast bei dir. Das heißt jegliche Abweichungen müssen von dir dokumentiert und nachgewiesen werden. Das am besten mit einem zertifizierten Tool wie zum Beispiel dem Messinstrument der Bundesnetzagentur.
Quellen: Bundesnetzagentur, Rhein-Neckar-Zeitung