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Urlaubsgeld: Darf der Chef es einfach streichen? Prüfe deinen Vertrag auf diese Klausel

Darf der Arbeitgeber einfach so das Urlaubsgeld streichen? Steht das in deinem Vertrag, ist es dir nicht immer sicher.

Mann im Anzug reicht 50-Euro-Geldscheine.
© Getty Images/Manuel Sulzer

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In Deutschland sind die Lebenshaltungskosten für viele Menschen gestiegen, was es schwieriger macht, sich einen Kurzurlaub am Meer oder in den Bergen zu leisten. Das jährliche Urlaubsgeld ist daher oft eine willkommene finanzielle Unterstützung, die es ermöglicht, sich einige erholsame Tage fernab der Heimat zu gönnen. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber ausgerechnet in diesem Jahr plant, das Urlaubsgeld zu streichen? Ist das rechtlich erlaubt? Wir werfen einen genaueren Blick auf die rechtliche Situation.

Urlaubsgeld ist nicht verpflichtend

Eines vorweg: Arbeitnehmende haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld. Jedoch kann ein Anspruch auf die Sonderzahlung aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem individuellen Arbeitsvertrag resultieren. Sobald das Urlaubsgeld fest zugesichert ist, muss der Arbeitgeber es auch dann auszahlen, wenn die wirtschaftlichen Bedingungen schwierig sind, berichtet impulse.de. Somit bleibt der Anspruch bestehen und der Arbeitgeber ist dazu aufgerufen, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Enthält der Arbeitsvertrag allerdings einen sogenannten Widerrufsvorbehalt, so kann der Anspruch auf Urlaubsgeld aufgehoben werden. Jedoch müssen die Gründe für den Widerruf klar benannt werden. So reicht der Hinweis auf wirtschaftliche Gründe nicht aus, erklärt Fachanwalt Alexander Bissels gegenüber impulse.de. Der Widerruf muss eng mit konkreten Widerspruchsgründen verknüpft sein, die bereits im Vertrag vereinbart werden müssen. Ein solcher Grund könnte beispielsweise ein bestimmter Prozentsatz des Umsatzrückgangs sein. So wird der Widerruf auf eine konkrete Grundlage gestellt und ist nicht einfach aus der Luft gegriffen.

Betriebliche Übung kann Auszahlung des Urlaubsgelds zur Pflicht machen

Selbst wenn das Urlaubsgeld nicht explizit im Arbeits- oder Tarifvertrag festgehalten ist, kann der Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, es zu zahlen. Laut der Deutschen Anwaltsauskunft kann dies der Fall sein, wenn das Urlaubsgeld drei Mal hintereinander ohne jeglichen Hinweis auf eine freiwillige Zahlung ausgezahlt wurde. Durch die sogenannte „betriebliche Übung“ haben Mitarbeitende das Recht, zukünftig Urlaubsgeld zu fordern, selbst wenn es nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag vorgesehen ist. Somit entsteht eine Verpflichtung für den Arbeitgeber, basierend auf etablierten Praktiken und Gewohnheiten im Unternehmen.

Quellen: impulse.de, Deutsche Anwaltsauskunft

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