Viele Unternehmen zahlen ihren Mitarbeitenden Urlaubsgeld, um sie nach der Erholung im Urlaub zu motivieren, voller Energie und Einsatzbereitschaft zurückzukehren. Doch besteht eigentlich ein gesetzlicher Anspruch auf diese Sonderzahlung? Wir klären auf.
Gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld?
Leider gibt es keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld. Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Denn rein rechtlich ist die Hauptpflicht des Arbeitgebers in der Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts besteht. Geregelt ist das in § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der lediglich „zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“.
Das bedeutet gleichzeitig, dass du dann einen Anspruch auf Urlaubsgeld hast, wenn das im Rahmen deines Arbeitsvertrags so vereinbart ist. Ähnliches gilt für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen – also grundsätzlich jene Dokumente, die deinen Arbeitgeber zu Konkreten Zahlungen verpflichten.
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Gleichbehandlung bei Sonderzahlungen
Falls dein Unternehmen Urlaubsgeld an einige Mitarbeitende auszahlt, muss es den Grundsatz der Gleichbehandlung einhalten. Das bedeutet: Alle Beschäftigten müssen grundsätzlich Anspruch auf die gleiche Leistung haben, außer es gibt nachvollziehbare Gründe, wie zum Beispiel eine Mindestbetriebszugehörigkeit. Diese Regelung soll verhindern, dass Mitarbeitende ohne gerechtfertigten Grund von solchen Sonderzahlungen ausgeschlossen werden.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Arbeitsrecht, auch im Zusammenhang mit der Auszahlung von Urlaubsgeld, wird durch § 75 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Dieser Paragraph besagt, dass der Betriebsrat und der Arbeitgeber die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer sicherstellen müssen, unabhängig von Geschlecht, Alter, Ethnie, Religion, Herkunft oder anderer persönlicher Merkmale.
Darüber hinaus findet der Grundsatz der Gleichbehandlung seine Ausprägung auch in § 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Diskriminierungen im Arbeitsverhältnis untersagt.
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Betriebliche Übung: Wenn Urlaubsgeld zur Pflicht wird
Auch wenn Urlaubsgeld nicht explizit im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist, kann sich ein Anspruch durch die sogenannte „betriebliche Übung“ ergeben. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in mehreren Urteilen. Ein prägnanter Rechtsspruch ist dabei das Urteil des BAG vom 18. März 2009, Az. 10 AZR 281/08. Darin bestätigte das Gericht, dass durch die regelmäßige, vorbehaltlose Zahlung von Sonderleistungen (wie Urlaubsgeld) ein Anspruch auf diese Leistung entstehen kann.
Das bedeutet: Wenn der Arbeitgeber dreimal hintereinander Urlaubsgeld auszahlt, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, entsteht ein rechtlicher Anspruch auf diese Zahlung. Mitarbeitende können dann auf die Fortsetzung dieser Praxis bestehen, da sie zur festen Gewohnheit im Unternehmen geworden ist.
Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); BAG, Urteil vom 18.03.2009 – 10 AZR 281/08
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