Das kalte Wetter schleicht sich langsam wieder an. Genau deshalb ist die Autoheizung für viele ein attraktives Feature, auf das wahrscheinlich kaum jemand im Fahrzeug verzichten möchte. In einem Fall solltest du das Gerät laut Straßenverkehrsordnung (StVO) allerdings wirklich nicht aktivieren.
Autoheizung: Achte auf diese StVO-Vorschrift
Nicht immer dreht sich die StVO nur um das Teilnehmen am Straßenverkehr und das Verhalten beim Fahren. Es gibt auch Abschnitte, die sich mit der Umwelt und ihrer Schonung befassen. Geknüpft sind diese an entsprechende Bußgelder, die bei einem Verstoß fällig werden. Ein spezielles Exemplar greift, wenn du die Autoheizung auf falsche Art anstellst.
Dabei handelt es sich um den Paragrafen 30. Unter dem Titel „Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot“ findet sich im dortigen Absatz 1 die Richtlinie, dass „bei der Benutzung von Fahrzeugen […] unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten [sind]. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen […]“.
Das bedeutet im Detail, dass es verboten ist, beim Parken oder im Stau den Motor einzuschalten, nur um beispielsweise die Heizung im Auto nutzen zu können. Gleiches gilt übrigens, wenn du im Sommer die Klimaanlage im Auto auf diese Art und Weise zum Einsatz bringst.
Lesetipp: Wer das mit dem Nummernschild tut, muss Strafe zahlen
Dieses Bußgeld droht dir
Wer dabei erwischt wird, muss mit einer Strafe in Höhe von 80 Euro rechnen. Diese wird zumindest laut Bußgeldkatalog fällig. Im Übrigen gilt das entsprechende Verbot der StVO auch, wenn das Fahrzeug auf deinem eigenen Grundstück geparkt ist und der Motor läuft. Dann kommt das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) zum Tragen. Auch dieses untersagt den unnötigen Betrieb des Motors.
Quellen: Gesetze im Netz, Bußgeldkatalog
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