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Nie wieder beschlagene Autoscheiben: Experten raten zu überraschendem Trick

Die freie Sicht sollte immer gesichert sein. Um dich nie wieder mit beschlagenen Autoscheiben herumärgern zu müssen, nutze einen Trick.

Blick aus dem Auto durch eine beschlagene Frontscheibe
© Imaginis - stock.adobe.com

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Schnell in das Fahrzeug zu steigen und direkt loszufahren, ist manchmal ein eher unrealistisches Szenario. Oft genug scheitert es dabei am eingeschränkten Blick nach draußen. Nie wieder beschlagene Autoscheiben zu haben, ist dennoch möglich.

Nie wieder beschlagene Autoscheiben: Das reicht aus

Dass die freie Sicht derart gestört wird, liegt an zwei Dingen: Die Scheiben sind kälter als die Luft, die sie außen umgibt, und ebendiese Luft ist gesättigt durch Feuchtigkeit. Treffen beide aufeinander, gibt die Luft einen Teil des enthaltenen Wassers an wie Glasoberfläche ab und es kondensiert dort. Wer darauf keine Lust mehr hat und sich nie wieder mit beschlagenen Autoscheiben beschäftigen möchte, greift einfach zu Rasierschaum.

Wie R+V erklärt, kannst du mit dem Hausmittel gleich mehrere nützliche Dinge anstellen. Zum einen lassen sich Scheiben damit schnell reinigen: „Reiben Sie sie einfach mit etwas Schaum ein, lassen Sie diesen dann kurz einwirken und wischen Sie ihn anschließend mit einem Tuch ab.“

Zusätzlich wirkt die Substanz demnach aber auch wie ein Imprägniermittel. Denn sie verhindert nach der Behandlung ebenfalls, dass die Autoscheiben beschlagen.

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So teuer können beschlagene Autoscheiben werden

Der Tipp kann sich besonders lohnen, wenn du häufig vor dem Problem von Kondenswasser stehst. Nie wieder beschlagene Autoscheiben zu haben, ist aber auch für den Geldbeutel gut. Denn wer sich trotz eingeschränkter Sicht ans Steuer setzt, riskiert ein Bußgeld.

Wie die Straßenverkehrsordnung (StVO) in Paragraph 23 StVO regelt, dürfen die „Sicht und das Gehör des Fahrzeugführers nicht durch Besetzung, Ladung, Geräte oder Fahrzeugzustand beeinträchtigt werden“. Laut Bußgeldkatalog kann es deshalb zehn Euro Strafe kosten, wenn „vor der Fahrt Schei­ben nicht aus­reichend vom Eis be­freit oder frei­e Sicht ander­weitig mehr als zu­lässig einge­schränkt [ist]“.

Quellen: R+V, Gesetze im Netz, Bußgeldkatalog

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