Bereits seit einiger Zeit können sich ausgewählte Amazon-Kunden als Amazon-Produkttester registrieren. Bisher lief das Prozedere kostenfrei und vor allem unkompliziert ab. Doch nun sorgen neue Steuertranzparenzgesetze für Aufruhe.
Amazon-Produkttester-Plattform seit einiger Zeit aktiv
Nutzer*innen, die regelmäßig hilfreiche Rezensionen bei Amazon hinterlassen, können vom Unternehmen als sogenannte „Vine Voices“ ausgewählt werden. Mit diesem Amazon-Produkttester-Programm können diese Personen aus einer Vielzahl an Produkten wählen, die ihnen kostenfrei zugesendet werden.
Im Gegenzug zum Kostenerlass sollen diese Kunden hilfreiche Bewertungen auf der entsprechenden Produktseite hinterlassen. Ob diese positiv, neutral oder negativ sind, bleibt dabei ihnen überlassen, wie Amazon selbst erklärt. Allerdings werden Bewertungen der „Voices“ mit einem speziellen Abzeichen versehen.
Nun ziehen jedoch dunkle Wolken am Produkttester-Himmel auf. Denn wie der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. berichtet, zwingt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz, kurz PStTG, Amazon dazu, die Daten der Amazon-Produkttester an das Finanzamt weiterzuleiten. Aus diesem Grund sendet der US-amerikanische Versandriese zurzeit Steuerfragebögen per Mail an die Vine Voices.
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Betroffene erhalten Steuerformular zugesendet
Bisher wurden die Testartikel von Amazon nicht offiziell gemeldet. Da sie laut Einkommensteuergesetz jedoch unter sogenannte „Sacheinnahmen“ fallen, müssen nun Plattform und Kund*innen tätig werden.
In den versendeten Formularen werden die Amazon-Produkttester gebeten, finanzielle und persönliche Daten mitzuteilen. Darunter fallen unter anderem:
- Name
- Geburtsdatum und -ort
- Wohnsitz
- Steuer-ID
Wie es anschließend weitergeht, ist aktuell noch nicht abschließend geklärt. Sollte eine zukünftige Versteuerung nötig werden, könnte diese wie bei Influencern gehandhabt werden. In diesem Fall würden Testprodukte, je nach Wert, bis zu einer Summe von 410 als nebenberufliche Einkünfte gelten und steuerfrei bleiben. Greifen würde hier Paragraph 46 des Einkommensteuergesetz.
Quelle: Amazon, Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.
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