Nach § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Nutzung eines Blitzerwarners in Deutschland illegal. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 75 Euro mitsamt einem Punkt im Fahreignungsregister (Flensburg). Dritte wie Beifahrerinnen oder Beifahrer, die ein solches Gerät oder eine entsprechende App während der Fahrt nutzen, werden derzeit in der Regel allerdings nicht belangt – und genau das ist es, was in einem bestimmten Fall auch Motorradfahrer*innen zugutekommt.
Motorradfahrer*in klopft sich auf den Helm – das bedeutet es
Auf dem Motorrad ist die Nutzung eines Blitzerwarners nicht ganz so einfach wie im Auto. Umso mehr sind Fahrerinnen und Fahrer darauf angewiesen, durch andere Verkehrsteilnehmende vor Blitzern und Verkehrskontrollen gewarnt zu werden. Bestimmte Zeichen helfen ihnen dabei, auch bei laufendem Motor und im Vorbeifahren zu kommunizieren.
Wenn sich eine Motorradfahrerin oder ein Motorradfahrer auf den Helm klopft, ist das ein gängiges Zeichen, um andere Verkehrsteilnehmende zu warnen, dass sich in der Nähe eine Polizeikontrolle oder ein Geschwindigkeitsradar befindet. Es ist eine freundliche Geste, um andere vor möglichen Strafen zu bewahren und darauf hinzuweisen, dass sie ihre Geschwindigkeit überprüfen oder vorsichtiger fahren sollten.
Ähnlich wie die Lichthupe kann es andere aber auch auf mögliche Gefahrensituationen hinweisen. Dazu gehören beispielsweise Gegenstände, Tiere oder Personen auf der Fahrbahn.
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Sind diese Warnungen illegal?
In den meisten Ländern ist es nicht ausdrücklich illegal, andere Verkehrsteilnehmende vor Polizeikontrollen oder Geschwindigkeitsmessungen zu warnen, etwa durch Gesten wie das Klopfen auf den Helm. Allerdings kann es von Land zu Land unterschiedlich gehandhabt werden.
In Deutschland zum Beispiel ist das Klopfen auf den Helm oder das Blinken mit den Scheinwerfern nicht direkt strafbar. Jedoch könnte die Polizei es als Missbrauch von Lichtzeichen nach § 16 Straßenverkehrsordnung (StVO) auslegen, was zu einer Verwarnung oder einem Bußgeld führen könnte.
Paragrafen wie § 111 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) oder § 258 Strafgesetzbuch (StGB) greifen in solchen Fällen nicht. Denn während § 111 OWiG die tatsächlich Aufforderung zu einer Ordnungswidrigkeit voraussetzt, dient § 258 StGB der Vereitelung ernster Straftaten und nicht der Warnung vor dem Begehen einer möglichen Ordnungswidrigkeit.
Quelle: eigene Recherche; Straßenverkehrsordnung (StVO); Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG); Strafgesetzbuch (StGB)
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