Seit 2021 gibt es in Deutschland den sogenannten Rentenfreibetrag. Damit will der Staat Rentnerinnen und Rentner mit kleinem Einkommen unterstützen, die beispielsweise viele Jahre gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben. Bis zu 281,50 Euro deiner Rente werden dabei nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Rentenfreibetrag: Darum hast du Anspruch
Geregelt ist das in § 82 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Wichtig ist: Du musst mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen, also Zeiten, in denen du Beiträge gezahlt oder bestimmte Leistungen erbracht hast – das steht so in § 76g SGB VI:
„Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach Absatz 4 maßgebenden Höchstwert [von 0,8 Entgeltpunkten pro Jahr] liegt.“
§ 76g Absatz 1 SGB VI
Trotzdem wird der Rentenfreibetrag kaum genutzt. Ende 2024 haben dem Fachportal Ihre Vorsorge zufolge nur etwa 63.000 Rentnerinnen und Rentner davon profitiert – obwohl die Regierung eigentlich mit rund 200.000 gerechnet hatte. Der Grund dafür liegt vermutlich in schlechter Aufklärung. Viele wissen schlicht nicht, dass es den Freibetrag gibt. Oder sie glauben, ihre Rente sei zu hoch, um Grundsicherung zu bekommen.
Dabei kann selbst bei einer Rente von über 1.500 Euro noch Anspruch bestehen – vor allem, wenn du eine hohe Miete zahlst und dein Erspartes unter 10.000 Euro liegt (§ 90 Absatz 2 Nr. 9 SGB XII). Die Vorschrift schützt ein sogenanntes „Schonvermögen“, also einen bestimmten Betrag an Erspartem, den du behalten darfst, obwohl du Grundsicherung beantragst. Früher lag diese Grenze niedriger, aber seit 2023 gilt eine konkretisierte Verwaltungsvorgabe, nach der bis zu 10.000 Euro als Schonvermögen akzeptiert werden – unabhängig von einer „besonderen Notlage“.
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Einfach mehr Geld sichern
Der Rentenfreibetrag wirkt so: Er senkt dein anrechenbares Einkommen. Das kann bedeuten, dass du plötzlich doch einen Anspruch auf Unterstützung hast.
Ein Beispiel: Du bekommst 1.580 Euro Rente netto, zahlst 835 Euro Warmmiete. Ohne Freibetrag würdest du leer ausgehen. Mit dem Freibetrag von 281,50 Euro liegst du aber unter dem Regelbedarf – und bekommst rund 100 Euro monatlich vom Sozialamt dazu.
Deutlich mehr Frauen als Männer nutzen den Freibetrag. Im Jahr 2024 waren es etwa 46.600 Nutzerinnen, aber nur rund 16.400 Nutzer. Das liegt sicher auch daran, dass viele Frauen längere Erziehungs- oder Pflegezeiten in ihrem Leben hatten – und damit schneller auf die nötigen 33 Jahre kommen. Gleichzeitig zeigt es, wie ungleich das Rentensystem immer noch ist.
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Prognosen haben sich verschätzt
Seit 2021 ist die Zahl der Nutzenden langsam gestiegen – aber nur wirklich langsam. Von rund 36.800 im ersten Jahr auf etwa 63.000 im Jahr 2024. Insgesamt bekommen inzwischen über 730.000 ältere Menschen Grundsicherung im Alter. Der Rentenfreibetrag spielt dabei aber nur für einen kleinen Teil eine Rolle – knapp 18 Prozent des Anstiegs gehen darauf zurück.
Eine Studie der Prognos AG im Auftrag des Sozialverbands VdK Deutschland e. V. aus dem Jahr 2019 ging davon aus, dass bis zu 1,47 Millionen Rentnerinnen und Rentner von einer Freibetragsregelung bei der Grundsicherung im Alter profitieren könnten. Diese Zahl war allerdings zu optimistisch – damals war noch nicht klar, dass man die 33 Jahre Grundrentenzeiten braucht. Auch heute weiß man nicht genau, wie viele überhaupt diese Voraussetzung erfüllen. Die Deutsche Rentenversicherung hat dazu bisher keine Daten veröffentlicht.
Ein weiterer Grund für den Anstieg der Grundsicherungszahlen: Seit Juni 2022 zählen auch geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer zur Statistik. Vorher liefen sie über ein anderes Gesetz. Außerdem ist die Grundsicherung in den letzten Jahren schneller gestiegen als die Renten. Dadurch ist der Abstand kleiner geworden – und viele Rentnerinnen und Rentner rutschen dadurch in den Anspruch hinein, obwohl ihre Rente sich eigentlich nicht verändert hat.
Quelle: Sozialgesetzbuch (VI, XII); Ihre Vorsorge; „Freibetrag für Renten bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ (Prognos AG, 2019)
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