In dem verhandelten Fall geht es im Rahmen von Sorgerechtsfragen unter anderem um die intensive Smartphone-Nutzung eines elfjährigen Kindes, einschließlich des regen Austausches mit Freunden und Verwandten über WhatsApp.
Ständige Datenübertragung an WhatsApp
Nach den technischen Vorgaben von WhatsApp werden mit Installation des Messengers fortlaufend Klardaten der im Telefonbuch aufgeführten Kontaktpersonen an das Unternehmen übermittelt. In den Nutzungsbedingungen heißt es dazu: „Du stellst uns regelmäßig die Telefonnummern von WhatsApp-Nutzern und deinen sonstigen Kontakten in deinem Mobiltelefon-Adressbuch zur Verfügung. Du bestätigst, dass du autorisiert bist, uns solche Telefonnummern zur Verfügung zu stellen, damit wir unsere Dienste anbieten können.“
Der zugrundeliegende Mechanismus umfasst die Übertragung der Adressbuchdaten eines Users an WhatsApp, um die Verbindung zu einem anderen Nutzer herzustellen. Auf den Servern findet ein Abgleich dieser Daten mit bereits vorhandenen Daten statt, damit die entsprechende Person als registrierter Nutzer identifiziert werden kann. Bei Übereinstimmung erscheint sie schließlich in den WhatsApp-Kontakten.
Keine Datenweitergabe ohne schriftliche Erlaubnis
Im Mai 2017 kam das Gericht in diesem Zusammenhang zu dem Schluss, dass jeder, der dieser Datenweitergabe durch die Nutzung von WhatsApp zustimmt, seine Kontaktpersonen jedoch nicht im Vorfeld um ihr Einverständnis zur Weitergabe ihrer Daten gebeten hat, kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Die Nutzung von WhatsApp ohne schriftliche Zustimmung ist damit laut Amtsgericht nicht zulässig.
Das Risiko ist eher gering
Potenziell betrachtet ist es also möglich, andere Nutzer abzumahnen. Allerdings müssten Betroffene dazu zunächst nachweisen, dass ihre Nummer an WhatsApp übermittelt wurde, da bei einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger beweispflichtig ist. WhatsApp gibt allerdings nur bedingt Informationen über die Nutzung von Telefonnummern preis, somit scheint das Risiko eher gering.