Die Ehrlichkeit eines Mannes aus der deutschen Stadt Waghäusel zahlte sich nicht aus. Er fand ein iPhone und gab es beim Fundbüro ab. Nachdem sich sechs Monate niemand meldete, bekam er es zugesprochen. Das Problem: Das Gerät verlangte die Log-in-Daten des Vorbesitzers, der neue Besitzer konnte das Gerät nicht einrichten. Apple weigerte sich, das Gerät zu entsperren – woraufhin der Finder klagte. Das Amtsgericht München gab aber Apple Recht.
Bereits Ende Juni lehnte das Gericht die Klage ab. Die Begründung: Das Gerät gehöre zwar rechtmäßig dem Kläger, er hat es aber im bestehenden Zustand erworben. Einen Anspruch auf Freischaltung – eine Dienstleistung, die Apple ohnedies nicht anbietet – gebe es somit nicht. „Ein freigeschaltetes iPhone war zu keinem Zeitpunkt Fundgegenstand. Ein Anspruch auf Freischaltung des betreffenden Mobiltelefons würde hier auch erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnen, da nach Freischaltung ein Zugriff auf sämtliche, auf dem Telefon befindliche Daten des ursprünglichen Eigentümers möglich wäre“, heißt es im Urteil.
Softwaresperre verhindert Freischaltung
Aus technischer Perspektive dürfte Apple ohnedies nicht mehr in der Lage sein, ein iOS-Gerät für einen anderen Benutzer freizuschalten. Die sogenannte Aktivierungssperre soll verhindern, dass ein Gerät neu eingerichtet wird, solange sich der vorherige Besitzer nicht eingeloggt oder sein Konto vollständig entfernt hat. Diese Funktion soll vor allem verhindern, dass gestohlene Geräte verwendet werden können.