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Recht auf Vergessenwerden: Google erhält über 100.000 Anträge aus Deutschland

Die Suchmaschine Google gibt in einem aktuellen Transparenzbericht Auskunft über gestellte Anträge auf Vergessenwerden, auch aus Deutschland. An Beispielen zeigt der Suchmaschinenkonzern, wann er löscht und wann nicht.

Die Google-Website auf einem Computer
Google veröffentlicht im aktuellen Transparenz-Bericht genaue Zahlen zu Anträgen auf Löschung von URLs aus den Suchergebnissen. Foto: pixabay

Im Mai 2014 entschied der Europäische Gerichtshofs (EuGH), dass Privatpersonen das „Recht auf Vergessenwerden“, auch „Recht auf Vergessen“ genannt, haben. Demnach dürfen Privatpersonen Sucheinträge bei Google und anderen Suchmaschinen löschen lassen, wenn diese Persönlichkeitsrechte verletzen. Dafür müssen die Sucheinträge zu Websites führen, die „unangemessen, irrelevant, nicht mehr relevant oder übertrieben“ sind.

Google hat dazu einen aktuellen Transparenzbericht veröffentlicht. Seit Mai 2014 hat es demnach 654.876 Ersuchen auf Löschung aus europäischen Ländern gegeben. Insgesamt sind davon 2.437.271 URLs betroffen. Aus Deutschland stammen 109.520 Anfragen (rund 17 Prozent), die 414.319 URLs betreffen.

EU-weit wurden am häufigsten Suchergebnisse gelöscht, die auf „annuaire.118712.fr“ verweisen, ein französisches Online-Telefonbuch (7.701 gelöschte URLs). Danach folgen die sozialen Netze Facebook (6.846), Instagram (6.291), Twitter (5.476), Google Plus (3.316) und YouTube (3.293). In Deutschland ist die Reihenfolge Instagram (1.776), Facebook (1.585), Google Plus (797) und Twitter (729). Auf Platz 8 landete das Telefonbuch „Das Örtliche“ (572).

In Deutschland rund 48 Prozent der angefragten URLs gelöscht

Das bloße Einreichen einer Beschwerde reicht aber nicht, damit das Ergebnis wirklich gelöscht wird. Die Ergebnisse werden von Google manuell geprüft. Laut dem Transparenzbericht wurden nur 43,3 Prozent der EU-weit beantragten URLs tatsächlich gelöscht. In Deutschland sind es 47,8 Prozent.

Google rechtfertigt das Ablehnen der Löschung mit folgenden Faktoren: Vorhandensein alternativer Lösungen, technische Faktoren, doppelte URLs oder ein starkes öffentliches Interesse. Ebenfalls ist die Art des Inhalts ein Faktor, auf den das Suchergebnis verweist. Dazu gehören Inhalte aus dem Berufsleben, Kriminalität, journalistische Berichterstattung, selbst verfasste Inhalte oder amtliche Dokumente.

Beispiele aus Deutschland

Um das Ganze verständlicher zu machen, liefert Google Beispiele dafür, wann Anträge abgelehnt oder URLs tatsächlich aus den Ergebnissen entfernt werden.

„Wir haben vier Ersuchen zur Entfernung eines Artikels über eine Privatperson in Deutschland erhalten, die des Mordes an ihrer Frau beschuldigt wurde. Der Artikel war anonymisiert und der Name der Person wurde nicht genannt. Da der Name im Artikel bereits anonymisiert war, haben wir den Artikel aus den Ergebnissen auf Suchanfragen nach dem Namen der Person entfernt.“

„Wir haben ein Ersuchen zur Entfernung von vier Nachrichtenartikeln über ein Forschungsprojekt eines Wissenschaftlers mit dessen Foto erhalten, da der Wissenschaftler das Geschlecht gewechselt und einen neuen Namen angenommen hatte. Wir haben die Artikel nicht entfernt, da sie weiterhin für das berufliche Leben und die Forschung des Wissenschaftlers relevant sind.“

„Wir haben von einem Lehrer, der vor mehr als zehn Jahren wegen eines geringfügigen Vergehens verurteilt wurde, ein Ersuchen erhalten, einen Artikel über die Verurteilung zu löschen. Wir haben die Seiten aus den Suchergebnissen für den Namen des Antragstellers entfernt.“

Löschung kann Online beantragt werden

Das Beantragen auf Löschung von Suchergebnissen erfolgt über ein Online-Formular. Dabei ist zu beachten, dass nicht der Inhalt aus dem Netz gelöscht wird, es kann nur nicht mehr mit Google gefunden werden. Auch Microsofts Suchmaschine Bing bietet ein solches Löschformular an.

Die Unternehmen haben acht Wochen Zeit, um die URLs aus den Suchergebnissen zu löschen oder die Ablehnung schriftlich zu begründen. Erfolgt das nicht, oder wird das Löschen abgelehnt, kann die lokale Datenschutzbehörde beziehungsweise Datenschutzkommission kontaktiert werden.

Die Klagen durch die Datenschutzbehörden in den EU-Ländern haben in einigen Fällen zur Löschung geführt, wie aus den Beispielen in dem Google-Bericht hervorgeht. Besonders häufig scheint die britische Datenschutzbehörde die Löschung erfolgreich erwirkt zu haben.

Ein Prozent der Antragssteller für 20 Prozent der Anfragen versntwortlich

Der Bericht enthält noch weitere interessante Zahlen. So sind nur ein Prozent aller Antragssteller für 20 Prozent (1,4 Millionen) der beantragten URLs verantwortlich. Google klassifiziert auch die Websites der beantragten URLs. Der Großteil fällt unter Sonstiges (49,2 Prozent), danach folgen Verzeichnisse mit 19,1 Prozent, zu denen etwa Personensuchmaschinen zählen. Mit 17,6 Prozent liegen Nachrichten (Medien) noch vor sozialen Netzen (11,6 Prozent).

Google versucht auch die Inhalte in Kategorien einzuteilen, die aus den Suchergebnissen gelöscht werden sollen. Diese Daten gibt es aber erst seit Januar 2016. Knapp mehr als die Hälfte fällt unter Sonstiges oder ist nicht zuordenbar. 18,1 Prozent der Inhalte enthalten berufliche Informationen des Antragsstellers, die Arbeitsadresse oder seine geschäftlichen Aktivitäten.

Bei 7,7 Prozent sind es selbsterstellte Inhalte wie etwa Beiträge in Foren. Nur 6,1 Prozent betreffen Kriminalität, also etwa ein Nachrichtenartikel, indem über die Verurteilung des Antragsstellers berichtet wird. Der Prozentsatz ist so niedrig, weil „Berufliches Fehlverhalten“ mit 5,5 Prozent extra ausgewiesen wird. Laut Google handelt es sich dabei um kriminelle Aktivitäten in Zusammenhang mit einer beruflichen Position – wie etwa Korruptionsvorwürfe bei einem Politiker.

Hohe Erfolgschance auf Löschung bei sozialen Netzwerken

Laut dem Bericht hat man die höchste Erfolgschance auf Löschung, wenn es Verzeichnisse betrifft (55 Prozent), gefolgt von sozialen Netzen (53 Prozent). Wenig erfolgversprechend sind Löschanträge für Suchergebnisse, die auf Behörden-Websites verweisen wie etwa Urteilsverkündungen (18 Prozent).

Nach Inhaltskategorie geordnet werden personenbezogene Daten (97 Prozent) und sensible personenbezogene Daten (95 Prozent) EU-weit fast immer entfernt. Bei der Kategorie Kriminalität sind es 47 Prozent. Am seltensten werden URLs zu politischen Inhalten (sechs Prozent) gelöscht.

Dieser Artikel erschien zuerst auf futurezone.at.

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