Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat jüngst gegen den Online-Händler Amazon geklagt. Grund dafür war die mangelnde Kennzeichnung eines gebrauchten Smartphones. Bislang kennzeichnete die Plattform das Gerät mit der Bezeichnung „Refurbished Certificate“ (dt: „wiederaufbereitetes Zertifikat“).
Forderung klarer Kennzeichnungen
Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv, erklärt: „Aus der Amazon-Werbung ging nicht hervor, dass es sich bei den angebotenen Smartphones um Gebrauchtware handelte. Deshalb war das vermeintlich günstige Angebot irreführend.“ Die Richter des Landgerichts München schlossen sich dieser Aussage an.
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Den Richtern zufolge enthalte Amazon damit potentiellen Kunden damit wesentliche Informationen über eine relevante Produkteigenschaft vor, was nach geltendem Wettbewerbsrecht unzulässig sei. Auch den Zusatz „Refurbished Certificate“ erachteten sie nicht für ausreichend, da dieser Kunden benachteiligte, die der englischen Sprache nicht mächtig sein.
Selbst wenn dies der Fall wäre, gebe die Kennzeichnung keine konkrete Aussage über den Zustand sowie den vorherigen Verbrauch des Smartphones ab. Es sei also nicht explizit zu erkennen, dass es sich dabei um Gebrauchtware handele. Den vollständigen Tatbestand sowie die entsprechende Entscheidung des Landgerichts München findet ihr hier.
Statement seitens Amazon
Amazon betonte gegenüber futurezone, dass es sich bei dem Vorfall um eine Ausnahme handele. Betroffen war laut einem Sprecher des Unternehmens nur ein gelistetes Smartphone. Zudem wies er darauf hin, dass Amazon üblicherweise nicht öffentlich kommentiert, wie es bei dem Verkauf gebrauchter Gegenstände verfahre.
Aus einer vorherigen Version des Artikels ging hervor, dass die Verbraucherzentrale gegen die Falschdeklaration mehrerer Artikel seitens Amazon klagte. Diese Fehlinformation wurde in der aktuellen Fassung des Artikels korrigiert.