Bis zu 3o Prozent mehr zahlen Amazon Prime-Kundinnen und -Kunden seit dem 15. September 2022 für ihre Mitgliedschaft. Nun hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass die Klausel, mit der die höheren Zahlungen begründet wurden, keine Gültigkeit besitzt. Das könnte eine rückwirkende Auszahlung an Betroffene bedeuten.
Amazon Prime: Diese Rückzahlung könnte dir zustehen
Die Verbraucherzentrale NRW hatte die damalige Preiserhöhung von Amazon Prime rechtlich angefochten und jetzt durch das Landgericht Düsseldorf recht bekommen. Man entschied, dass eine preisliche Änderung ohne ausdrückliche Zustimmung der Nutzer*innen nicht vorgenommen werden dürfe.
Amazon hatte die monatliche Abo-Gebühr 2022 von 7,99 Euro auf 8,99 Euro erhöht, was einer Steigerung von 12,5 Prozent entspricht. Der Jahresbeitrag stieg sogar um 30,3 Prozent – von 69 Euro auf 89,90 Euro. Laut Berechnungen der Verbraucherzentrale haben Prime-Kund*innen seitdem bis zu 62,70 Euro zu viel gezahlt.
Sollte das Urteil rechtskräftig werden, ist Amazon womöglich gezwungen, hohe Rückerstattungen zu leisten. Millionen Kund*innen wären betroffen, und die Gesamtsumme könnte in den dreistelligen Millionenbereich gehen. Für Nutzende von Monatsabos läge diese bei bis zu 28 Euro, während man für das Jahresabo voraussichtlich bis zu 62,70 Euro zurückerhalten würde.
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Amazon prüft eine Berufung
Die Verbraucherzentrale NRW plant bereits eine Sammelklage, um die Rückzahlungen zu sichern. Betroffene können sich online registrieren und müssen nicht selbst aktiv vorgehen. Alternativ könnte Amazon seinen Prime-Mitgliedern auch freiwillige Erstattungen anbieten – wie in Österreich, wo nach einer ähnlichen Klage Rückzahlungen von bis zu 36,50 Euro pro Kunde geleistet wurden.
Amazon hat angekündigt, das Urteil gründlich zu prüfen und gegebenenfalls in Berufung zu gehen. Das Unternehmen betont, dass es die Preiserhöhung im Einklang mit geltendem Recht vorgenommen habe. Gleichzeitig verweist man auf die Möglichkeit, Prime-Abos jederzeit zu kündigen, und hebt hervor, transparent über die Änderungen informiert zu haben.
Quellen: Verbraucherzentrale NRW
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