Neben dem bekannten Girokonto, Tagesgeld und Festgeld gibt es auch das sogenannte P-Konto. Während viele den Begriff womöglich noch nie gehört haben, kann das dahintersteckende Konzept das Leben in vielen Fällen sehr erleichtern.
P-Konto: Das kann es
Hinter der Abkürzung P-Konto steckt die Bezeichnung Pfändungsschutzkonto. Es dient dazu, das Existenzminimum von Schuldnerinnen und Schuldnern vor Pfändungen zu schützen. Dabei funktioniert es grundsätzlich wie ein normales Girokonto, nur mit dem Unterschied, dass dort ein monatlicher Grundfreibetrag sowie gegebenenfalls weitere Freibeträge für Unterhaltsverpflichtungen automatisch geschützt sind. Diese dürfen damit auch nicht zur Tilgung von Schulden herangezogen werden.
Das P-Konto ermöglicht es, das Existenzminimum zu sichern und dennoch über ein Girokonto für den Zahlungsverkehr zu verfügen: „Dadurch soll verhindert werden, dass das Konto gesperrt ist und Schuldnerinnen und Schuldner in die Situation kommen, dass sie z. B. keine Nahrung kaufen oder die Miete nicht zahlen können.“
Wie das Bundesministerium der Justiz (BMJ) erklärt, liegt der Grundfreibetrag, der regelmäßig angepasst wird, derzeit bei der folgenden Summe: „Automatisch besteht auf dem P-Konto ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe von 1.410 Euro je Kalendermonat (Stand: 1. Juli 2023).“ Dabei gilt der genannte Betrag für eine alleinstehende Person. Bei gemeinschaftlich genutzten Konten (zum Beispiel im Fall von Ehepaaren) können höhere Freibeträge gelten.
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So kannst du ein P-Konto beantragen
Berechtigt sind zu einem P-Konto die meisten Menschen. Das bedeutet alle volljährigen Personen, die ein Girokonto führen möchten und dabei besonderen Schutz vor Pfändungen ihres Guthabens benötigen. Es kann entsprechend von Arbeitnehmer*innen, Arbeitslosen, Rentner*innen, Selbstständigen und allen anderen Personen beantragt werden.
Wichtig ist allerdings, dass pro Person nur ein P-Konto erlaubt ist. Das heißt auch, wenn du Konten bei verschiedenen Banken hast, kannst du insgesamt nicht mehr als eines umwandeln lassen. Das kann laut dem BMJ nämlich illegal sein: „Mehrfacher Kontopfändungsschutz wäre missbräuchlich und würde den Gläubiger benachteiligen; das ist unter Umständen strafbar.“
In der Regel benötigst du einen Nachweis über die Notwendigkeit des Pfändungsschutzes, zum Beispiel in Form eines Pfändungsbeschlusses oder einer Bescheinigung über bestehende Schulden. Dann kannst du ein Umwandlungsverlangen gegenüber deiner Bank äußern, wie die Verbraucherzentrale erklärt.
Gleichzeitig rät man allerdings allen Personen „mit schwarzen Zahlen ohne Pfändung“ von einem P-Konto ab. Der Grund: Man habe häufig mit hohen Preisen, beschränkten Leistungen und einer gewissen Stigmatisierung bei der eigenen Bank zu rechnen. Mit der Umwandlung falle beispielsweise die Möglichkeit weg, einen Dispokredit oder die geduldete Überziehung in Anspruch zu nehmen.
Quellen: Bundesministerium der Justiz, Verbraucherzentrale
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