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Vorsicht beim Parken: Diese alltägliche Angewohnheit kostet bis zu 80 Euro

Eine Autotür zuknallen zu lassen, kann mal passieren. Du solltest allerdings dringend darauf achten, dass es nicht zu laut wird.

Person hält eine Autotür auf
© antonpedko - stock.adobe.com

Bußgelder im Verkehr: Top 3

Im Straßenverkehr drohen bei diversen Vergehen Bußgelder. Diese können allerdings je nach Art des Verstoßes schnell enorm ansteigen. Wir zeigen dir die Top 3 der teuersten Verstöße im Straßenverkehr.

Der städtische Verkehr kann oft chaotisch und unübersichtlich sein, was gelegentlich zu Fehlern führen kann. Aber nicht nur während der Fahrt können Fehler passieren. Selbst wenn dein Auto bereits geparkt ist, besteht die Möglichkeit, Verstöße zu begehen, die zu beträchtlichen Bußgeldern führen können. Beispielsweise solltest du das nächste Mal, wenn du im Begriff bist, eine Autotür zuzuschlagen, vielleicht einen Moment innehalten.

Autotür zuschlagen kann teuer werden

Zahlreiche Gesetze und Regelungen sind dazu gedacht, nicht nur die Luftverschmutzung, sondern auch die Lärmbelästigung durch Autos so gering wie möglich zu halten. Nach § 30 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist es beispielsweise untersagt, bei der Nutzung deines Fahrzeugs „unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen“ zu verursachen. Auch das Verbot zum unnötigen Laufenlassen von Motoren ist im Rahmen des Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbots geregelt.

„Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden“, heißt es in § 30 ebenfalls – verboten ist es aber auch „Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen“. Verstößt du gegen diese Regeln und lässt laut deine Autotür zuschlagen, droht dem Bußgeldkatalog zufolge eine Strafe von bis zu 80 Euro.

Was zunächst sehr penibel klingt, hat tatsächlich einen recht sinnvollen Grund. An Sonn- und Feiertagen lässt sich dank diesem Paragraphen die Lärmbelästigung durch Autos auf ein Minimum reduzieren.

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Das bringt § 30 StVO

Auch vor Gericht erwies sich der Paragraph bereits als ausgesprochen nützlich. „Die Straßenverkehrsbehörden können gegen sog. Auto-Poser eine auf §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 PolG BW i.V.m. § 30 Abs. 1 StVO gestützte Untersagungs- bzw. Unterlassungsverfügung erlassen, die die in § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO normierten Verbote konkretisiert und eine Grundlage für die Verwaltungsvollstreckung schafft“, heißt es in einer Verbotsverfügung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe aus dem Jahr 2018.

„Eine Untersagungs- bzw. Unterlassungsverfügung solchen Inhalts kann in zeitlicher und örtlicher Hinsicht weitgehend unbeschränkt erlassen werden, wenn aufgrund konkreter Tatsachen zu befürchten steht, dass es anderenfalls zu einer zeitlichen und örtlichen Verlagerung des Auto-Posens kommt.“

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Lärmblitzer im Einsatz

In einigen Städten werden mittlerweile sogenannte Lärmblitzer getestet, um gezielt gegen übermäßigen Fahrzeuglärm vorzugehen. Diese Geräte messen die Lautstärke vorbeifahrender Fahrzeuge und können bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte die Fahrzeuge erfassen. In Berlin wurde der erste Lärmblitzer, ein französisches Modell namens „Hydra“, am Kurfürstendamm installiert und im Rahmen eines Pilotprojekts der Technischen Universität Berlin erprobt.

Zwar werden aktuell noch keine Bußgelder auf Basis der Lärmblitzer verhängt, da datenschutzrechtliche Fragen bei der Erfassung von Fahrzeug- und Personendaten noch geprüft werden müssen. Langfristig könnten diese Systeme jedoch dabei helfen, übermäßig laute Fahrzeuge – und möglicherweise auch extreme Einzelfälle wie besonders lautes Türzuschlagen – effektiv zu dokumentieren und zu sanktionieren. Ziel ist es, die Lebensqualität in Städten durch weniger Lärm deutlich zu verbessern.

Quellen: Straßenverkehrs-Ordnung; Bußgeldkatalog; Landesrecht BW Bürgerservice

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