Viele kommen ohne ihre Klimaanlage im Auto schon gar nicht mehr aus. Sei es beim Fahren auf der Autobahn oder im Stau. Dennoch ist es nicht immer ratsam, sie sofort einzuschalten. Zumindest Fahrerinnen und Fahrer von Verbrennern müssen dann mit Konsequenzen rechnen.
Klimaanlage: Davor warnt die StVO
Wer in Deutschland ein Fahrzeug führt, das Kraftstoff verbraucht, ist nicht nur mit den verkehrsbezogenen Regeln der StVO konfrontiert. Es gibt auch Vorschriften zum Schutz der Umwelt, die bei Missachtung Bußgelder bedeuten. Eines davon betrifft dich beispielsweise, wenn du die Klimaanlage im Auto verwendest.
So besagt Paragraf 30 zu „Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot“ der StVO in Absatz 1, dass „bei der Benutzung von Fahrzeugen […] unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten [sind]. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen […]“.
Wer also in einem stehenden Verbrenner-Fahrzeug die Klimaanlage verwenden möchte und dafür den Motor laufen lässt, sollte sich dabei nicht erwischen lassen. Es droht ein Bußgeld von bis zu 80 Euro – auch, wenn die Nutzung der Klimaanlage hierbei nicht explizit in der StVO erwähnt ist. E-Autofahrer*innen sind hier natürlich entsprechend fein raus, denn ihre Klimaanlage läuft elektrisch.
Lesetipp: So viel kostet eine Klimaanlage für zu Hause
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Hunderte Euro Bußgeld in Italien
Besondere Vorsicht ist übrigens im Urlaub geboten, denn im Vergleich zum Ausland kommst du hierzulande noch sehr günstig davon. Eine neue Gesetzgebung in Italien sorgt beispielsweise dafür, dass die falsche Nutzung der Klimaanlage im Auto, egal ob beim Parken oder im Stau, zwischen 223 Euro und 444 Euro Strafe bedeuten kann. Das berichtet unter anderem Efahrer.
Hintergrund ist das Verbot, „während das Fahrzeug geparkt ist, den Motor laufen zu lassen, um die Klimaanlage im Fahrzeug selbst am Laufen zu halten“. Artikel 157 Absatz 7 der italienischen Straßenverkehrsordnung regelt bereits seit 2007 die hohen Strafen für den falschen Gebrauch der Klimaanlage in PKWs. Im April 2022 wurden die entsprechenden Bußgeldbeträge dann noch einmal auf die oben genannten erhöht, erklärt hna.de.
Quellen: Gesetze im Netz, Efahrer, hna.de
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