Für die meisten Menschen liegt die Zeit in der Fahrschule Jahre, wenn nicht sogar Jahrzehnte, zurück. Hin und wieder kann es daher nicht schaden, einige der damals gelernten Dinge wieder mal aufzufrischen. Das gilt etwa für etwaige Einschränkungen bei einem Halte- oder Parkverbot. Wir helfen dir auf die Sprünge.
Parkverbot nur an Werktagen
Vor allem in größeren Städten ist es meist schwierig eine Haltemöglichkeit oder gar einen Parkplatz zu finden. Dabei kommt man schnell in Versuchung, Abstände zu Schildern und sogar deren Interpretation auszureizen. Das Problem: In der Regel gibt es eine ganz klare Rechtsprechung, was du darfst und was nicht. Verstöße werden entsprechend hart geahndet.
Findest du also beispielsweise ein Parkverbot-Schild mit dem Zusatzzeichen „werktags von 8 – 17 Uhr“, solltest du die Interpretation auf keinen Fall deiner Fantasie überlassen. Zwar nutzen viele diese eingeschränkte Fläche samstags als Parkplatz, doch ist das ein folgenschwerer Fehler. Denn „werktags“ bedeutet hier keineswegs dasselbe wie „Montag – Freitag“.
Die Juristinnen und Juristen des ADAC erklären: „Das ist nicht erlaubt. Denn der Samstag gilt als Werktag.“ Demnach dürftest du in einem solchen Bereich ausschließlich an Sonn- und Feiertagen parken.
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Dieses Bußgeld erwartet dich
Nicht nur der ADAC, sondern auch bussgeldkatalog.org hält für das Parken in einem Parkverbot ein klares Urteil parat. Hast du an einem der folgenden Orte geparkt, erwartet dich ein Bußgeld von zehn Euro:
- weniger als 5 Meter vor/hinter einer Kreuzung oder Einmündung
- im Bereich von Grundstücksein- und -ausfahrten
- vor einem abgesenkten Bordstein
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen
- außerorts auf einer Vorfahrtsstraße
- über Schachtdeckeln
- innerhalb der Grenzmarkierung für ein Parkverbot
Willst du unnötige Bußgelder vermeiden halte dich besser an geltende Regeln und Gesetze.
Quelle: ADAC; bussgeldkatalog.org
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