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E-Bike: Wer das tut, zahlt 30 Euro Strafe

Auch Besitzer*innen von Elektrofahrrädern müssen sich an gewisse Regeln im Straßenverkehr halten. Sonst droht eine Geldstrafe.

Ein Mann sitzt auf einem E-Bike
© Sebastian - stock.adobe.com

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Für Elektrofahrräder und sogenannte Pedelecs gilt eine zugelassene Höchstgeschwindigkeit. Nicht nur diese sollten Nutzende beachten. Auch zu schnelles Fahren in speziellen Situationen kann laut Straßenverkehrsordnung (StVO) Geldstrafen nach sich ziehen.

Elektrofahrrad: Diese Temporegeln gelten

Gemäß Paragraph 39 Absatz. 7 der StVO versteht man unter E-Bikes „einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt“. Nur also, wenn sie diese Maximalgeschwindigkeit aufweisen, werden sie als Fahrräder eingestuft, heißt es im Bußgeldkatalog.

Für Fahrräder gelten zwar keine durch die StVO geregelten Höchstgeschwindigkeiten. Sie unterliegen aber dennoch wie andere Verkehrsteilnehmende der sogenannten allgemeinen Sorgfaltspflicht. Eine unangepasste Fahrweise mit Geschwindigkeiten weit über den Vorschriften gefährdet Fußgänger*innen und rechtfertigt deshalb auch ein Bußgeld.

Bei einem möglichen Tempo über 25 km/h hinaus unterliegen die E-Bikes dann wiederum den Geschwindigkeitsbegrenzungen der StVO. Definiert sind diese im Detail in Paragraf 3 „Geschwindigkeit“. Hier finden sich die grundsätzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeiten wie beispielsweise 50 Stundenkilometer innerorts.

Lesetipp: Wer das mit seinem E-Bike tut, zahlt 70 Euro Strafe

Verkehrsschilder sind auch für Elektrofahrräder verpflichtend

Zudem sind natürlich auch Verkehrszeichen, die Geschwindigkeitsgrenzen ausweisen, für Radfahrerinnen und Radfahrer verpflichtend. So dürfen laut Efahrer auch Personen auf einem E-Bike in einer 30er-Zone oder Fahrradstraße nur mit Tempo 30 fahren. In verkehrsberuhigten Zonen gilt für sie ebenfalls Schrittgeschwindigkeit.

Der Bußgeldkatalog beziffert einen Verstoß solcher gesetzlicher Richtlinien dementsprechend mit einer sehr konkreten Geldstrafe: „Sind Radfahrer mit einer nicht angepassten Geschwindigkeit beispielsweise in Fußgängerzonen unterwegs, kann das Bußgelder zwischen 30 und 35 Euro sowie einen Punkt in Flensburg bedeuten.“

Quellen: Gesetze im Netz, Bußgeldkatalog, Efahrer

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