Bezahltes Parken ist bereits äußerst unbeliebt. Noch ärgerlicher wird es allerdings, wenn der Parkscheinautomat defekt ist und du deshalb ein Bußgeld für das Abstellen deines Fahrzeugs zahlen sollst. Verhindern lässt sich das durch die folgenden Maßnahmen.
Parkscheinautomat defekt: Das gilt jetzt
Gemäß Paragraph 13 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt zunächst, dass „an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden [darf]. Ist […] ein Parkscheinautomat [defekt], darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden.“
Das bedeutet jedoch nicht, dass du dein Fahrzeug einfach so abstellen kannst. Die Regelung in der StVO ist auch hier sehr eindeutig. So heißt es weiter: „In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden.“ Aber: Laut R+V gilt das allerdings nur, wenn in rund 150 Metern vom Parkplatz entfernt kein funktionierendes Gerät verfügbar ist.
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Diese Strafe droht
Anders als beim generellen Parken ohne Parkscheibe sind die dafür angedachten Geldbußen zumindest etwas niedriger. So kann die Ordnungswidrigkeit der R+V zufolge je nach Überschreitung der Höchstparkdauer zwischen fünf und 25 Euro kosten, wenn du den erforderlichen Nachweis nicht erbringst.
Übrigens: Um auf Nummer sicher zu gehen, rät die Versicherung dazu, ein Foto des kaputten Gerätes aufzunehmen. Solltest du nämlich ein Knöllchen bekommen, obwohl der Parkscheinautomat defekt war, trägst du die Beweislast. Gegen das Bußgeld kannst du dann auch Widerspruch einlegen.
Quellen: dejure, R+V
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