Im Rahmen der zweiten Novelle des Gebäudeenergiegesetz (GEG) am 1. Januar 2024 wurde auch eine neue Pflicht für Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Mehrfamilienhäusern mit Gasetagenheizungen eingeführt. Deren Frist endet am 31. Dezember 2024 und betrifft den Austausch der Heizung.
Heizung: Das besagt die neue Pflicht
Wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BWMK) erklärt, müssen neue Heizungen seit Beginn dieses Jahres zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das gilt sowohl für Neubauten, in denen keine reinen Öl- und Gasheizungen mehr verbaut werden dürfen, aber auch für bestehende Gebäude und die dort existierenden Anlagen. Für einen bestmöglichen Übergang gibt es deshalb verschiedene Beschränkungen und neue Auflagen, die nach und nach fällig werden.
Eine davon betrifft das Einholen aller nötigen „Informationen zu den Heizungen im Gebäude vom Bezirksschornsteinfeger“. Diese sollen die „Grundlage für eine Entscheidung zur zukünftigen Wärmeversorgung des Gebäudes [bilden] und sollen der WEG bei der Vorbereitung helfen“, heißt es weiter. Davon betroffen sind laut Welt rund vier Millionen Wohnungen in Deutschland, die mit Gasetagenheizungen ausgestattet sind.
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So müssen die Betroffenen vorgehen
Gerade für größere WEG ist die Frist bis Ende des Jahres inzwischen recht knapp. Hier ist es häufig schon schwierig, einen Termin für die Eigentümerversammlung zu finden. Deutlich umfangreicher ist das nötige Vorgehen, um die obligatorische Bestandsaufnahme durchzuführen. Diese umfasst gleich mehrere Schritte: Zunächst sind bis zum 31. Dezember 2024 die entsprechenden Angaben anzufragen. Zusammengetragen werden müssen diese dann laut Gesetz bis Mitte 2025, und anschließend durch die Hausverwaltungen innerhalb von drei Monaten in konsolidierter Fassung zur Verfügung gestellt werden.
Im Detail handelt es sich dabei dem Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) zufolge um die im Kehrbuch des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorhandenen Informationen:
- Art der Heizungsanlage
- Alter der Anlage
- Funktionstüchtigkeit
- Nennwärmeleistung
Zudem sind Aussagen über den Zustand der Heizung einzuholen. Auskunft darüber können Wohnungsbesitzer*innen zum Beispiel aus der persönlichen Nutzungserfahrung oder Beauftragung von Handwerkersbetrieben geben. Desweiteren sind Informationen über sämtliche weiteren Bestandteile der Anlage, alle durch Eigentümer*innen durchgeführten oder beauftragen Modifikationen sowie die Ausstattungen zur Effizienzsteigerung, die im Sondereigentum stehen, zu erteilen. All diese müssen schriftlich innerhalb von sechs Monaten mitgeteilt werden.
Tipp: Entsprechende Fragebögen finden Betroffene unter anderem auf der Seite des WiE.
Quellen: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Welt, Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum
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