Die Bundesregierung hat neue Steueranreize eingeführt, um Unternehmen dazu zu bewegen, Elektroautos als Firmenwagen zu nutzen. Die Maßnahme folgt auf die Abschaffung des Umweltbonus für den Kauf von E-Fahrzeugen. Sie soll den Markt stärken sowie Arbeitsplätze in der Autoindustrie sichern. Konkret zielen die neuen Regelungen darauf ab, die Steuerlast für die private Nutzung von E-Dienstwagen zu senken und Unternehmen zusätzliche Abschreibungsvorteile anzubieten, wenn sie in Stromer investieren.
Elektroautos als Dienstwagen
Die neuen Steuervergünstigungen richten sich gezielt an vollelektrische Fahrzeuge, die als Dienstwagen genutzt werden. Sie sind Teil der Änderungen im Steuerfortentwicklungsgesetz und sollen einerseits den Steuersatz für die private Nutzung von E-Firmenwagen senken und andererseits eine schnellere Abschreibung ermöglichen. Damit werden Elektroautos für Unternehmen attraktiver im Vergleich zu herkömmlichen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor.
Ein besonderer Vorteil ist der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH) zufolge, dass die Preisobergrenze für die sogenannte 0,25-Prozent-Regelung auf bis zu 95.000 Euro angehoben wurde. Ursprünglich sollte diese Grenze ab Januar 2024 nur von 60.000 auf 70.000 Euro steigen, doch die neue Regelung setzt diese Obergrenze rückwirkend ab dem 1. Juli 2024 deutlich höher an. Das bedeutet: E-Firmenwagen, die ab Juli angeschafft wurden und weniger als 95.000 Euro kosten, profitieren von einem deutlich günstigeren Steuersatz, wenn sie privat genutzt werden.
Für Nutzende, die einen Elektro-Firmenwagen fahren, heißt das: Wer privat einen E-Dienstwagen im Wert von unter 95.000 Euro nutzt, muss nur noch 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern, anstelle der sonst üblichen ein Prozent. Diese deutliche Steuererleichterung macht es auch für Beschäftigte attraktiver, einen vollelektrischen Dienstwagen zu wählen.
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Weitere Sonderabschreibung geplant
„Darüber hinaus ist geplant, ebenfalls rückwirkend zum 1. Juli 2024 für Unternehmen die Möglichkeit einer Sonderabschreibung für neu angeschaffte vollelektrische Firmenwagen einzuführen“, erklärte die VLH weiter. „Diese könnten dann über einen Zeitraum von sechs Jahren schneller abgeschrieben werden – im ersten Jahr mit 40 Prozent des Anschaffungswerts, im zweiten Jahr mit 24, im dritten mit 14, im vierten mit 9, im fünften mit 7 und im sechsten Jahr mit 6 Prozent.“
Die neuen Abschreibungsregeln gelten für Elektroautos, die zwischen Juli 2024 und Dezember 2028 als Dienstwagen angeschafft werden. Mit dieser Abschreibungsmethode können Unternehmen in den ersten Jahren einen großen Teil ihrer Investition zurückholen.
Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe
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