Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 4. Februar 2025 entschieden, dass Negativzinsen und Gebühren für Ersatz-Bankkarten und Ersatz-PINs unzulässig sind. Mehrere Banken und eine Sparkasse hatten für Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten oberhalb bestimmter Freibeträge Verwahrentgelte erhoben. Das Gericht erklärte diese Gebühren für unwirksam und stärkte damit die Rechte der Nutzenden.
Wegen Verwahrentgelt: BGH fällt klares Urteil
Die Banken hatten auf Guthaben über bestimmten Grenzen zwischen 0,5 und 0,7 Prozent pro Jahr berechnet, wodurch das Ersparte der Nutzenden kontinuierlich schrumpfte. Eine Bank verlangte zudem 12 Euro für eine Ersatz-Bankkarte und 5 Euro für eine Ersatz-PIN, mit der Begründung, dass die Nutzenden diese Kosten selbst tragen müssten. Verbraucher*innenschutzverbände klagten gegen diese Gebühren, weil sie unfair und intransparent seien.
Niedrigere Gerichte hatten zunächst zugunsten der Banken entschieden und die Gebühren als Bestandteil der Hauptleistung eines Girokontos gewertet. Der BGH sah das jedoch anders und entschied, dass Einlagen auf Konten keine kostenpflichtige Verwahrung durch die Bank sind, sondern dass Banken das Geld im Rahmen eines Vertrags verwalten. Das Gericht stellte im Rahmen einer auf die Urteile folgenden Pressemitteilung klar, dass Verwahrungsentgelte dem Zweck von Spar- und Tagesgeldkonten widersprechen, da das Guthaben mindestens erhalten bleiben muss.
Diese Abweichung von dem Vertragszweck „Kapitalerhalt und Sparen“ stelle „eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar“, so der BGH weiter.
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Keine willkürlichen Servicegebühren mehr
Auch die Gebühren für Ersatz-Bankkarten und Ersatz-PINs erklärte das Gericht für unzulässig, weil sie nicht klar definiert waren. Nutzende konnten nicht verlässlich erkennen, wann und warum sie zahlen müssen. Das verstößt gegen das Transparenzgebot nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Banken dürfen daher keine willkürlichen Servicegebühren mehr erheben.
„Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“, heißt es in § 307 Abs. 1 deutlich. „Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“
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Folgen für Banken und Sparkassen
Die Banken stehen nun vor rechtlichen und finanziellen Konsequenzen. Sie müssen möglicherweise zu Unrecht erhobene Gebühren zurückzahlen und ihre Preisstrukturen überarbeiten. Einige Banken könnten versuchen, andere Gebühren zu erhöhen, um die entgangenen Einnahmen auszugleichen.
Allerdings gestand der BGH den Betroffenen zwar gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 3 sowie § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu, dass die Erhebung von Verwahrentgelten durch die beklagten Banken unzulässig war und untersagt werden muss.
Ein Anspruch auf automatische Rückzahlung der vereinnahmten Entgelte verneinte er jedoch, da die Klage der Verbraucher*innenschutzverbände nicht die erforderliche Individualisierung der betroffenen Verbraucher*innen enthielt und damit den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht genügte. Mangels eines gesetzlichen Beseitigungsanspruchs konnten die Kläger auch keine weitergehende Auskunft über die betroffenen Kunden verlangen.
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Du musst selber handeln
Die Banken müssen die unrechtmäßig erhobenen Verwahrentgelte also nicht automatisch zurückzahlen. Verbraucher*innenschutzverbände durften nicht stellvertretend für alle betroffenen Kunden*innen klagen, da die Rückzahlungsforderung nicht genau genug war. Das wiederum heißt, dass jede Kundin und jeder Kunde selbst aktiv werden und die Rückzahlung direkt bei ihrer oder seiner Bank einfordern muss.
Wenn du ein Konto hast, solltest du deine Kontoauszüge prüfen, um zu sehen, ob du diese unzulässigen Gebühren gezahlt hast. Falls ja, kannst du bei deiner Bank eine Rückerstattung verlangen. Dieses Urteil stellt sicher, dass Banken nur noch transparente und gerechtfertigte Gebühren erheben dürfen und sorgt für mehr Fairness im Finanzsektor.
Quellen: Bundesgerichtshof; Bürgerliches Gesetzbuch; Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; Zivilprozessordnung
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