Im Laufe der vergangenen Jahre fiel der US-amerikanische Autobauer Tesla schon des Öfteren durch mangelhafte Elektroautos auf. Häufig betreffen die Fehler die Karosserie der Fahrzeuge. Nun zeigt ein neuer Bericht, wie fahrlässig das Unternehmen mit diesen Mängeln umgeht – am Beispiel eines Tesla Model 3.
Tesla Model 3 mit Fehlern – „das passt schon so“
Ein Neuwagen mit Rissen und Dellen gehört nur bei den wenigsten Autoherstellern zum Standard. Selbst bei Gebrauchtwagen werden die meisten Kundinnen und Kunden darauf achten, dass sie solche Vorkommnisse vermeiden. Herr S. ist nur einer von vielen Betroffenen, der Probleme wie diese an seinem neuen Tesla Model 3 LR hat feststellen müssen.
EFAHRER.com zufolge kaufte S. das Elektroauto im Februar 2021 für knapp 53.000 Euro. Im Juni desselben Jahres habe er sich wegen der Mängel an das Berliner Tesla-Servicecenter gewandt. Dort aber habe das Team die Schäden an der Karosserie lediglich mit Lack behandelt. „Da passiert nichts“, habe man ihm anschließend gesagt, „das passt schon so“.
Das ist nicht der erste Fall, in dem ein Servicecenter des US-Konzerns einen Kunden auf diese Weise abspeist. „Das ist Tesla-Standard“, hatte man erst jüngst einem anderen Betroffenen erklärt. Dieser klagte über ein neues Tesla-Auto, das ausgesehen habe „wie ein Unfallwagen“.
Pflichten versäumt
Tatsächlich hätte der Hersteller aber weit mehr unternehmen können und müssen. Denn im Rahmen seiner beschränkten Neuwagengarantie gewährt Tesla sämtliche Reparatur- oder Austauschmaßnahmen.
Das beziehe sich, so EFAHRER.com, auf all jene Maßnahmen, „die notwendig sind, um Material- oder Herstellungsfehler an allen von Tesla hergestellten oder gelieferten Teilen zu beheben, die unter normalen Nutzungsbedingungen in einem Zeitraum von 4 Jahren oder nach 80.000 Kilometer auftreten, je nachdem, was zuerst eintritt“.
Begleitet von der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. Christoph Lindner zog Herr S. vor Gericht. Ein Ende Mai 2022 vorgelegte Gutachten der DEKRA bestätigt seine Vorwürfe. „Aufgrund der festgestellten Beschädigungen am Hebeprofil des Akkugehäuses kann im Rahmen der Hauptuntersuchung nach §29 StVZO eine Prüfplakette an dem hier vorgestellten Fahrzeug nicht zugeteilt werden“, heißt es darin.
Quelle: EFAHRER.com
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